Ihre Steuerberater Memmingen

Corona Novemberhilfe mit Frist bis zum 31.01.2021

Die Frist endet am 31.01.2021

Antragstellung durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder Rechtsanwälte.
Ausnahme: Soloselbständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten sind direkt antragsberechtigt.

Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsstelle erfolgt voraussichtlich ab 11. Januar 2021. Der Auszahlungsbeginn erfolgt nach Beantragen mit 50% der Förderhöhe, jedoch max. 10.000 EUR. Restbeträge werden nach Antragsbearbeitung durch die Bewilligungsstelle voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 ausbezahlt.

Soloselbständige erhalten bei Direktanträgen maximal 5.000 EUR als Abschlagszahlung.

Förderzeitraum ist vom 2. bis 30. November 2020

Direkt Betroffene sind alle von den temporären Schließungen betroffenen Unternehmen (private und öffentliche), Betriebe, Selbständige – Solo-Selbständige und Freiberufler im Haupterwerb –, Vereine und Einrichtungen.

Indirekt Betroffene sind Unternehmen und Soloselbstständige, die nachweislich und regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungen betroffenen Unternehmen erzielen.

Über Dritte Betroffene sind Unternehmen und Soloselbständige, die regelmäßig mindestens 80% ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen.

Diese Antragsteller müssen im November 2020 wegen der Schließverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80% gegenüber dem Vergleichsumsatz nachweisen.
Die Förderhöhe beträgt 75% des Vergleichsumsatzes, anteilig für jeden Tag im November 2020 berechnet, an dem ein Unternehmen tatsächlich vom Corona-bedingten Lockdown direkt, indirekt oder über Dritte betroffen war Vergleichsumsatz ist in der Regel der November 2019 (bei Soloselbständigen alternativ der durchschnittliche Monatsumsatz im Jahre 2019)

Besonderheiten sind, dass Umsätze von mehr als 25% auf Umsatzerstattung angerechnet werden. Für Gastronomiebetriebe ist die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt; damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug sind Außerhausverkaufsumsätze während der Schließung von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen

Gerne helfen wir Ihnen bei der Antragstellung