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Kurzarbeitergeld (KUG)

Das Kurzarbeitergeld ist bei Auszahlung steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Saison-Kurzarbeitergeld:
Unternehmen, bei denen bereits Saison-Kurzarbeitergeld genehmigt ist (hauptsächlich Bau), wird vom 01.12. bis 31.03. Saison-Kurzarbeitergeld abgerechnet. Anspruchsberechtigt ist, wer bei mindestens 10% der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% hat. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden zu 100% erstattet.

Kurzarbeitergeld bei Leiharbeitnehmer:
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG. In Betrieben, in denen Vereinbarungen zur Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet. Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von KUG behalten ihre Gültigkeit. Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall(„unabwendbares Ereignis“ z. B. behördlich veranlasste Maßnahmen, außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Unglücksfall vorliegen oder Wirtschaftliche Ursachen z. B. Auftragsmangel, - stornierung, fehlendes Material).

Handhabung des Arbeitsausfalls:
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein (nicht aus branchenüblichen, betriebsüblichen oder saisonbedingten Gründen).

  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (mindestens ein sozialversicherungspflichtigter Beschäftigter).
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei den Beschäftigten)
  • Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung
  • Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung.
Zunächst müssen Überstunden- und Arbeitszeitkonten u. Resturlaub aus dem Vorjahr (bis 31.12.2020 wird auf Einbringung Urlaub des laufenden Jahres verzichtet!) abgebaut werden – aber: auf Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird rückwirkend zum 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020) verzichtet werden.

Temporäre Arbeitsplatzverlegung:
Die Umsetzung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in einen anderen Bereich/eine andere Abteilung muss geprüft werden (ggf. temporäre Umsetzung). Wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen müssen zuvor getroffen worden sein (z. B. Arbeiten auf Lager, Aufräum- oder Instandsetzungsarbeiten). Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf KUG. Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz.

Laufzeit des Kurzarbeitergeld:
Der Bezug von KUG ist bis zu 12 Monate möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen Verlängerung bis zu 24 Monate bis zum 31.12.2021 möglich - Neuantrag!

Fristen für das Kurzarbeitergeld:

Folgende betriebsinterne Regelungen beziehungsweise Fristen müssen Sie gegebenenfalls beachten:

  • Vereinbarungen mit dem Betriebsrat und gegebenenfalls Ankündigungsfristen, sofern vorhanden
  • Kurzarbeiterklausel in Arbeitsverträgen
  • tarifliche Regelungen bei der Einführung von Kurzarbeitergeld
  • unter Umständen: Einzelvereinbarung mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern abschließen
  • Kurzarbeit kann bei Auftragsausfällen durch entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit im Betrieb sehr kurzfristig eingeführt und der örtlichen Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Höhe des Kurzarbeitergeldes:
Die gesetzliche Grundlage bildet der § 105 SGB III. Danach gilt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten 60% des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns; ab dem 4. Bezugsmonat bei mindestens 50% Arbeitsausfall 70% und ab dem 7. Bezugsmonat bei mindestens 50% Arbeitsausfall 80% Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens 1 Kind haben, bekommen 67% des ausgefallenen Nettolohns; ab dem 4. Bezugsmonat bei mindestens 50% Arbeitsausfall 77% und ab dem 7. Bezugsmonat bei Mindestens 50% Arbeitsausfall 87%

Kurzarbeitergeld-Berechnung:
Die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind in Arbeitszeitnachweisen zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von 3 Monaten (Fristbeginn mit Ablauf des beantragten Kalendermonats) vom Arbeitgeber eingereicht werden. Zuständig ist die Agentur am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.
Die Berechnung erfolgt anhand einer Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Agentur für Arbeit

Erstattung des Kurzarbeitergeldes:
Der Sozialversicherungsbeitrag muss auch weiterhin – mit dem Lohn – vom Arbeitgeber abgeführt werden (d.h. der volle Beitrag für AG und AN-Anteil zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung). Sie erhalten als Arbeitgeber die gezahlten Beiträge in pauschalierter Höhe erstattet- rückwirkend ab 01. März 2020 bis Ende 2020 (Stand Referentenentwurf vom 19. März 2020).

Anschließende Überprüfung:
Nach Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Arbeitgeberzuschuss:
AG-Zuschuss zum KUG: unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt! Dies ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, außer es ist im Tarif-/Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung festgehalten. Er dient „unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes, zur Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zur Höhe des üblichen Brutto-/Nettogehaltes“. Der Zuschuss bleibt sozialversicherungsfrei, wenn der Zuschuss und das Kurzarbeitergeld 80% der Differenz aus dem Soll- und dem Ist-Entgelt nicht überschreiten.

Wichtig für den Arbeitnehmer:
Der Zuschuss ist beim AN bei Auszahlung steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt!

Urlaub während KUG:
Das Urlaubsentgelt ist vom Arbeitgeber in der üblichen Höhe zu gewähren. Verdienstkürzungen, die durch Kurzarbeit eintreten, bleiben unberücksichtigt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 BUrlG).

Achtung EuGH:
Arbeitgeber darf bei Kurzarbeit den Urlaub streichen bzw. reduzieren. Es bleibt jedoch unklar, ob die Verringerung der Urlaubsansprüche nach deutschem Recht während der Kurzarbeit stets automatisch eintritt oder ob es hierzu einer ausdrücklichen Regelung im Arbeitsvertrag oder einer Änderungsvereinbarung dazu oder einer Betriebsvereinbarung bedarf.
Bis zur Klärung der Rechtslage sollten Regelungen über die Kurzarbeit die anteilige Reduzierung bzw. den Wegfall von Urlaubsansprüchen bei Kurzarbeit "Null" ausdrücklich vorsehen.

Nebenjob während KUG:
Grundsätzliches: Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist dann zulässig, wenn er sich mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar Beschäftigungen bzw. Nebenbeschäftigungen anbieten. Wenn die Betroffenen die Annahme dieser Jobs verweigern kann das Kurzarbeitergeld entfallen. Es sind dann die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
  • Nebenjob bereits vor KUG – keine Anrechnung
  • Aufnahme Nebenjob während KUG – Anrechnung auf KUG (Kürzung)
KUG Sonderregelung:
In der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 wird, abweichend von § 106 Absatz 3, Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kurzarbeitergeld gezahlt wird, nicht übersteigt. Die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigungen nach Satz 1 sind versicherungsfrei zur Arbeitsförderung.

Besondere Branchen und Berufe:
Bestimmte Branchen und Berufe sind für das öffentliche Leben, Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar. Hierzu zählen die Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Energie- und Wasserversorger, der Transport- und Personenverkehr aber auch die Aufrechterhaltung von Kommunikationswegen.
Besondere Bedeutung haben zudem das Gesundheitswesen mit Krankenhäusern und Apotheken aber auch die Land- und Ernährungswirtschaft und die Versorgung der Menschen mit Lebensmitteln. Systemrelevante Branchen:
Landwirtschaft, Einzelhandel, Pflege, Polizei, Sicherheitsdienst, Energie- und Wasserversorgung, Telefon Apotheken

Vorgehensweise:
Unterrichtung der betroffenen Arbeitnehmer (alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigten außer Rentner, geringfügige Beschäftigte und Azubis) über die Einführung von Kurzarbeit

Besonderheit Azubis:
In bestimmten Fällen können auch Auszubildende Kurzarbeitergeld bekommen. Allerdings erst nach einem Arbeitsausfall von 6 Wochen oder 30 Arbeitstagen. Bis dahin bekommen sie die volle Ausbildungsvergütung. In der Regel sind Auszubildende aber nicht von Kurzarbeit betroffen. Der Ausbildungsbetrieb muss versuchen, die Ausbildung weiter zu ermöglichen, indem er z.B. den Ausbildungsplan umstellt oder Auszubildende in einer anderen Abteilung unterbringt.

Ausnahmen:
Wegen des Coronavirus haben viele Betriebe aber kaum eine andere Möglichkeit, insbesondere wenn der Betrieb geschlossen werden muss. In so einem Fall ist Kurzarbeit auch eine Option für Auszubildende.
Kurzarbeitergeld kann außerdem ohne weiteres auch für Auszubildende gezahlt werden, die nach Abschluss ihrer Berufsausbildung eine versicherungspflichtige (befristete oder unbefristete) Beschäftigung bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen.
  • Anzeige über Arbeitsausfall vollständig ausfüllen (sonst kein Ausdruck möglich)
  • Formular muss vom Arbeitgeber unterschrieben werden und in dem Monat bei der Agentur für Arbeit eingehen, ab dem Kurzarbeit beantragt wird (z.B. KUG ab 04/2020 – Eingang in 04/2020)
  • Es ist zwingend erforderlich Arbeitszeitnachweise, aus denen die tägliche Arbeitszeit ersichtlich ist, zu führen. Zu erfassen ist in Stundenlisten, wann der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat, wann Urlaub war, Überstunden abgebummelt wurden, andere Fehlzeiten vorlagen und wann Kurzarbeit war.

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